In Spanien geerbt

Was sollten Sie nun tun?

In Spanien geerbt

Bei einem Erbe in Spanien zahlt sich schnelles Reagieren aus. Dies nicht nur, weil beim Zuwarten von mehr als sechs Monaten Erbschaftssteuerzuschläge in Spanien fällig sind. Auch die fristgerechte Erbausschlagung kann einer Familie im Einzelfall erheblich größere Erbschaftssteuervorteile sichern.

Die maßgebliche Frist beträgt hier nach §1944 BGB sechs Wochen oder sechs Monate respektive; letzteres insbesondere bei Auslands­aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt des Versterbens.

Mitunter gilt es auch die Auslandsimmobilie abzusichern und generell den Wertverlust des Leerstandes zu vermeiden.

Die zügige Abwicklung der Formalien des Rechtüberganges eröffnet naturgemäß auch die Möglichkeit des frühzeitigeren Verkaufes.

Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger, sollte möglichst zeitnah geklärt werden, wer die Spanienimmobilie übernimmt und welche Ausgleichszahlung hierfür erfolgt.

Oft sind den Betroffenen die genauen Eigentumsverhältnisse gar nicht bekannt. Bestehen Belastungen? Ist die frühere Hypothek abgezahlt? Sind beide Eltern als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen?

Hier wird die umgehende Beschaffung eines Grundbuchauszuges Aufschluss geben.

Auch spezifisches Fachwissen zahlt sich in dieser Situation aus. Denn die besonderen Erbschaftssteuerfreibeträge in Spanien, - Wohnsitz­immobilienfreibetrag, Unternehmensfreibetrag, Freibe­trag bei Behin­dertenstatus u.a., bedürfen einer speziellen Geltendmachung.

Naturgemäß sind die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der steueroptimierten und konfliktvermeidenden Rechtsnachfolge erheblich erweitert, wenn eine frühzeitige lebzeitige Weichenstellung erfolgt.

Welcher ist der optimale Zeitpunkt?

Vor Unterzeichnung des Kaufvertrages der Spanienimmobilie gilt es, die Rechtsnachfolge mitbedenken.

Die in Spanien übliche Praxis, zunächst einen privatschriftlichen und sodann in der Folge einen notariellen Vertag zu schließen, belässt der Käuferseite meist die Möglichkeit, bis zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragabschlusses die Käuferseite noch ganz oder teilweise auszuwechseln oder beispielsweise die eigenen Kinder Miteigentümer werden zu lassen.

Ein besonderes Kapitel in Spanien ist die Frage, ob und inwieweit Sie bei spanischen Bankkonten noch nach dem Versterben des Konto- oder Mitkontoinhabers Geldbeträge abheben können.

Eines jedoch bestätigt die Rechtspraxis: Je länger sie zuwarten desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die spanische Bank jegliche Kontoverfügung verhindert, oft selbst dann, wenn Sie den Status eines allein verfügungsberechtigten Mitkontoinhabers innehaben.

Sind Sie nur Inhaber einer Bankvollmacht oder einer notariellen Generalvollmacht, so ist eine Verfügung über das Konto des verstorbenen Kontoinhabers legal nicht mehr möglich. Praktisch ausgeschlossen ist dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bank vom Versterben ihrs Kunden Kenntnis erlangt hat.

Auch hier spielt der Faktor Zeit also eine entscheidende Rolle.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 2.

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