Altersrente

Die Leistungen der spanischen Sozialversicherung

Altersrente

Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts, die das 65. Lebensjahr voll­endet haben, haben Anspruch auf eine Altersrente auf Lebenszeit, wenn während einer Mindestzeit Beiträge gezahlt wurden. Die Mindestbeitragszeit beläuft sich auf 15 Jahre, wobei zwei Beitragsjahre in den acht Jahren vor Beantragung der Altersrente liegen müssen.

Für bestimmte Berufsgruppen mit besonders gefährlichen oder ungesunden Beschäftigungen kann das Rentenalter gesenkt werden. Die Höhe der Altersrente bestimmt sich nach einem Prozentsatz der Berechnungsgrundlage für die Altersrente, der genauso bestimmt wird wie für die Invaliditäts­renten.

Der Prozentsatz ist um so höher, je höher die Zahl der Beitragsjahre ist. Um den Prozentsatz 100% zu erreichen, sind 35 Beitragsjahre erforderlich. Grundsätzlich darf ein Rentner nicht einer bezahlten Beschäftigung nachgehen.

Zu Beginn eines jeden Jahres erfolgt im Zusammenhang, mit dem Haushaltsgesetz eine Anpassung der Renten an die erwartete Inflationsrate.

Was die Regelung des vorzeitigen Ruhestandes angeht, gilt, dass jene, die vor dem 1. Januar 1967 bereits versichert waren, sich mit 60 Jahren in den Ruhestand versetzen lassen können, wobei ein Abschlag von 40% der Rente vorgenommen wird, die mit 65 Jahren gezahlt werden würde. Jedes zusätzlich gearbeitete Jahr über 60 Jahre hinaus bis zum 65. Lebensjahr impliziert einen Zuwachs der Rente um 8%.

Teilweiser Ruhestand

Eine Sonderform stellt der teilweise Ruhestand in Verbindung mit einem Altersteilzeitvertrag dar, der im bereits erwähnten Beschäftigungs­förderungsgesetz 10/94 geregelt ist. Diese Sonderform ist aber nur noch gültig für Verträge, die bis zum 31. Dezember 1994 abgeschlossen wurden.

Dieser Teilzeitvertrag, der durch eine Halbierung der bisherigen Arbeitszeit und des Entgeltes gekennzeichnet ist, kann von denjenigen Arbeitnehmern geschlossen werden, die bis auf das Alter alle Voraussetzung der Altersrente erfüllen.

Ein solcher Vertrag kann jedoch frühestens im Alter von 60 Jahren bzw. fünf Jahre vor Erreichen des reduzierten Mindestalters geschlossen werden. Weitere Voraus­setzungen für einen solchen Vertrag ist, dass sein Arbeitgeber einen als arbeits­los Gemeldeten einstellt, der mindestens die zur Hälfte frei­gewordene Stelle für die Zeit zwischen Teilruhestand und Ruhe­stand besetzt. Der Arbeitnehmer bzw. Versicherte mit einem Altersteil­zeitvertrag hat neben seinem hälftigen Arbeitsentgelt einen Anspruch auf die Zahlung einer Teilaltersrente in Höhe von 50% der vollen Rente.

Hinterbliebenenversorgung

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst Sterbegeld, lebenslange Witwen- und Witwerrente, eine befristete Waisenrente und lebens­lange Rente oder zeitweise Unterstützung für sonstige Familien­angehörige. Falls der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, wird außerdem eine pauschale Entschädigung gewährt. Wenn der Verstorbene eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder totaler Invalidität eines Arbeits­unfalls oder einer Berufskrankheit erhielt, wird vermutet, dass der Tod auf diesen Unfall oder diese Krankheit zurückzuführen ist. Ansonsten muss die Kausalität nachgewiesen werden. Die Versorgung wird gewährt, wenn der Verstorbene ein bei der Soziabersicherung geführter Arbeitnehmer oder ein Alters- oder Invaliditätsrentner war.

Bei der Witwen- oder Witwerrente handelt es sich um eine grund­sätzlich lebenslängliche Rente für den überlebenden Ehegatten. Wenn der Verstorbene Arbeitnehmer war, ist im Falle des Todes aufgrund einer allgemeinen Krankheit eine Mindestbeitragszeit von 500 Tagen in den letzten fünf Jahren erforderlich. Ansonsten ist keine Mindestbeitragszeit vorgesehen. Im Falle von Trennung und Scheidung gibt es eine anteilsmäßige Rente im Verhältnis zur Dauer des Zusammenlebens. Die Höhe der Rente entspricht 45% der Rentenberechnungsgrundlage des Verstorbenen. Es bestehen keine Beschränkungen in Bezug auf die Ausübung einer bezahlten Arbeit oder den Bezug einer anderen Rente durch den Ehegatten des Verstorbenen.

Anspruch auf Waisenrente haben die ehelichen und nichtehelichen Kinder des Verstorbenen, wenn sie jünger als 18 Jahre oder arbeitsunfähig sind. Auch Adoptivkinder haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf diese Rente. Die Voraussetzungen in Bezug auf Mindestbeitragszeiten sind dieselben wie bei der Witwen- und Witwerrente. Die Höhe der Rente entspricht für jeden Waisen 20% der Rentenberechnungsgrundlage des Verstorbenen. Allerdings dürfen Waisenrenten und Witwer-/Witwenrente zusammen nicht mehr als 100% der Grundlage ausmachen, so dass die Waisenrente gegebenenfalls anteilsmäßig gekürzt wird. Die Waisenrente erlischt grundsätzlich, wenn der Empfänger 18 Jahre alt wird bzw. seine Arbeitsfähigkeit (wieder-)erlangt. Auch sonstige Familienangehörige können unter Umständen eine Rente erhalten, wenn sie wirtschaftlich von dem Verstorbenen abhängig und von ihm unterhalten worden waren.

Bei Todesfällen infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten haben der Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf eine pauschale Entschädigungszahlung.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.

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